§ 17 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1948

VIII. Strafbestimmungen.

§ 17

(1) § 17.Zuwiderhandlungen gegen § 11, Abs., und gegen § 15 dieser Verordnung werden gemäß § 39 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. BL. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 4000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(2) Sonstigen Handlungen oder Unterlassungen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzes Anwendung finden, gemäß § 40 des im Abs.genannten Gesetzes von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 400 Schilling oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

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