§ 17 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen Ein- und Durchfuhrverbote

§ 17.

Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung, Einfuhr, Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103482

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