Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 17.
(1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.
(2) Die Zulassung zum Rigorosum darf erst am Ende des vierten einrechenbaren Semesters erfolgen und setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und die Approbation der Dissertation voraus.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- 1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist und
- 2. ein Fach, das nach Anhörung des Kandidaten vom Präses der zuständigen Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124877
alte Dokumentnummer
N7199327955J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
