§ 17 Versöhnungsfonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 17

§ 17. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in § 6 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen und die Abkommen mit den Staaten, in denen Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, sowie mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.

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