§ 17 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

4. Abschnitt

Pflichten der Eigenimporteure

§ 17.

(1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen

  1. 1. entweder
  1. a) diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
  2. b) im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
  3. c) Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
  4. d) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
  1. 2. an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163980

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