4. Abschnitt
Pflichten der Eigenimporteure
§ 17.
(1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen
- 1. entweder
- a) diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
- b) im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
- c) Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
- d) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
- oder
- 2. an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40163980
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