§ 17 VermV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

4. Abschnitt

Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

§ 17.

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40187500

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)