§ 17 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

V. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gewässer

§ 17.

(1) Das Gelände von Verbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für gefährliche Abfälle ist so auszulegen und zu erhalten, daß ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen sind die betroffenen Bereiche der Verbrennungsanlage zu überdachen.

(2) Für Wässer (einschließlich Niederschlagswasser), die bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung verunreinigt anfallen, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Diese ist so zu bemessen, daß diese Wässer geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden können.

(3) Abwässer sind im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen zu sammeln, erforderlichenfalls zu behandeln und abzuleiten.

Schlagworte

Manipulationsplatz

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143117

alte Dokumentnummer

N8199912825Y

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