§ 17 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 17.

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen unter den Bedingungen des § 13 übertragen

  1. 1. an ein Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, das eine Niederlassung im Staat der Dienstleistung besitzt, sofern die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
  2. 2. an ein anderes Unternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und im Staat der Dienstleistung die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt.

(2) Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates der Dienstleistung zustimmt.

(3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat seinen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, an ein Versicherungsunternehmen, das im Inland eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt oder bereits die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, so bedarf dies der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber der für die Genehmigung zuständigen ausländischen Behörde.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Interessen der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Eine Ablehnung der Zustimmung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen. Betreibt das übernehmende Versicherungsunternehmen im Inland die Vertragsversicherung ausschließlich im Dienstleistungsverkehr, ohne einer Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 zu bedürfen, so ist die Zustimmung ohne nähere Prüfung zu erteilen, sofern eine solche Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stattfindet. § 13 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde die Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde tritt.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an nicht im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen unter den Bedingungen des § 13 an ein Unternehmen übertragen, das in einem Vertragsstaat seinen Sitz hat und den übernommenen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr fortführt.

(6) Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Abs. 5 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
  2. 2. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt,
  3. 3. die zuständige Behörde des Staates, von dem aus das übernehmende Unternehmen den Versicherungsbestand fortführt, mit der Übertragung einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072135

alte Dokumentnummer

N5197820898L

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