§ 17 VAbstG

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 17.

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. a)

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. b)

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12007727

alte Dokumentnummer

N11973136010

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