§ 17 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wiederaufnahme der Untersuchung

§ 17.

Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

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