Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(2) Das zum 31. Dezember 2009 gemäß § 1Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40122646
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