§ 17 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Haushalt

§ 17.

(1) Jede Universität hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität ist eine Kostenrechnung einzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten durch Verordnung festzulegen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität sind die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität ist vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen (Abs. 1) sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungserfordernisse, die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der jeweiligen Universität und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit dem Rektor über den Budgetantrag der Universität durchzuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät entfallende Anteil gesondert auszuweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(5) Vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Rektor hat in jedem Einzelfall den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im übrigen gilt diesbezüglich § 8 Abs. 3 Z 4. An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.

(6) Der Rektor hat nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgten Budgetzuweisung den Fakultäten sowie den keiner Fakultät zugeordneten Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den betroffenen Dekanen und Vorständen der keiner Fakultät zugeordneten Institute über die Budgetanträge der Fakultäten und Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität und der vom Senat beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.

(7) Der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Dekan hat den Institutsvorständen und dem Studiendekan die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen und dem Studiendekan über die Personal- und Budgetanträge der betroffenen Universitätseinrichtungen unter Beachtung des vom Fakultätskollegium beschlossenen Budgetantrages durchzuführen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Dekan hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Universitäten unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Schlagworte

Personalbedarf, Raumbedarf, Anlagenbedarf, Realisierungsplan, Personalantrag, Lehrerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126672

alte Dokumentnummer

N7199711010I

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