§ 17 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Kommissionen mit Entscheidungsvollmacht

§ 17.

(1) Gemäß § 65 Abs. 1 UOG sind, soweit nicht § 111 Abs. 7 UOG Anwendung findet, im Rahmen der Fakultäten bzw. Fakultätskollegien sowie an Universitäten ohne Fakultätsgliederung im Rahmen der Universitätskollegien für folgende Angelegenheiten Kommissionen einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:

  1. a) für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen (Fachgruppenkommissionen, § 62 Abs. 3 UOG);
  2. b) zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten;
  3. c) für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission hat mindestens einer der beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten (§ 63 Abs. 1 lit. e UOG) anzugehören;
  4. d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen, § 35 Abs. 4 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird;
  5. e) zur Durchführung von Berufungsverfahren (Berufungskommissionen, § 26 Abs. 2 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007297

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