§ 17 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 17.

Im übrigen kommen den staatlichen Specialuntersuchungsstellen innerhalb des ihnen eingeräumten Wirkungskreises die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Rechte und Obliegenheiten zu, und finden auf sie die Bestimmungen des §. 5, letzter Absatz, §. 6, dritter Absatz, §. 7, erster, vierter und fünfter Absatz, §. 8 und §. 11 der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128863

alte Dokumentnummer

N8189737375L

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