§. 17.
Im übrigen kommen den staatlichen Specialuntersuchungsstellen innerhalb des ihnen eingeräumten Wirkungskreises die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Rechte und Obliegenheiten zu, und finden auf sie die Bestimmungen des §. 5, letzter Absatz, §. 6, dritter Absatz, §. 7, erster, vierter und fünfter Absatz, §. 8 und §. 11 der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128863
alte Dokumentnummer
N8189737375L
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