§ 17 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Überprüfung durch die zuständige Stelle

§ 17.

Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Artikel 8 der EMAS-V erforderlich ist, kann die zuständige Stelle alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den zuständigen Behörden verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138363

alte Dokumentnummer

N8199530500L

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