§ 17 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 17.

(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 16 und eine Personalverwaltung gemäß §§ 125 ff erforderlich sind.

(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033911

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