§ 17 ÜbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten

§ 17.

Wird ein konkurrierendes Angebot gemacht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlich eines anderen Angebots zurückzutreten.

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