§ 17 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 17

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

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