§ 17 TVV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

§ 17.

Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146076

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)