Vorzeitiges Beenden der Anhaltung
§ 17.
(1) Ist auf Grund des Verhaltens des Angehaltenen zu erwarten, daß er der Behandlungspflicht (§ 2) nachkommen bzw. das ihm auferlegte Verhalten (§ 7 Abs. 3) befolgen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhaltung vorzeitig zu beenden.
(2) Von dem Beenden der Anhaltung hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gericht zu verständigen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag des Angehaltenen beschließen, daß die Anhaltung vor der Zeit, für die sie für zulässig erklärt worden ist, beendet wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. Der Antrag kann frühestens drei Monate nach dem Beginn der Anhaltung gestellt werden. Im Fall der Ablehnung des Antrages kann das Gericht zugleich beschließen, daß der Angehaltene während der restlichen Dauer der für zulässig erklärten Anhaltungszeit keinen neuen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung stellen darf. Auf Grund des gerichtlichen Beschlusses über die vorzeitige Beendigung der Anhaltung ist der Angehaltene sofort zu entlassen.
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