§ 17.
(1) § 13 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Beschränkungen des § 11 Abs. 5 gelten bis zum 1. Jänner 2000 nicht für Namen und Symbole von Tabakprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits für Vereine in Verwendung stehen.
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