Vollziehung
§ 17.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
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