§ 17 Tiermaterialien-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Ausnahme für entlegene Gebiete

§ 17.

(1) Entlegene Gebiete gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind jene Gebiete, die mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung von menschlichem Leben verbunden und daher nicht zumutbar ist. Der Landeshauptmann hat binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend eine Liste der in seinem Bundesland gelegenen entlegenen Gebiete unter Angabe der Fläche, der Gemeinde und des Verwaltungsbezirks zu übermitteln. Bei Änderungen der Liste auf Grund von Gebietserschließungen sind diese umgehend vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden.

(2) Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar, sind die verendeten Nutztiere möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang II lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 auf ein Mindestmaß reduziert wird.

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