§ 17 SVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen

§ 17.

(1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. 1. die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren und
  2. 2. die Zuverlässigkeit eines qualifizierten VDA und seines Personals.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. 1. nähere Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und den Antrag auf deren Ausstellung und
  2. 2. nähere Anforderungen an die Zertifikatsdatenbank und deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184746

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)