§ 17 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 17

§ 17. Die Genehmigung aller Erzeugnisanlagen wird vom Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Genehmigung der Verschleiß- und Lagerräume der Verschleißer vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) - unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - erteilt.

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