Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Führung des Magistergrades durch absolvierte Juristen
§ 17.
(1) Österreichische Staatsbürger, die ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister iuris“ zu führen.
(2) Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades festzustellen.
Schlagworte
Studienordnung, StGBl. Nr. 164/1945
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120400
alte Dokumentnummer
N7197814703L
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