§ 17 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Führung des Magistergrades durch absolvierte Juristen

§ 17.

(1) Österreichische Staatsbürger, die ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister iuris“ zu führen.

(2) Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades festzustellen.

Schlagworte

Studienordnung, StGBl. Nr. 164/1945

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120400

alte Dokumentnummer

N7197814703L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)