Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienplan
§ 17.
Bei der Erlassung des Studienplanes sind im Rahmen der Prüfungsfächer „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009565
Dokumentnummer
NOR12121261
alte Dokumentnummer
N7198412594L
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