Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades
„Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“
§ 17.
(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.
(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119114
alte Dokumentnummer
N7197130986L
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