§ 17 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades

„Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“

§ 17.

(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.

(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119114

alte Dokumentnummer

N7197130986L

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