Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Fremdsprachen (Wirtschaftssprachen)
§ 17.
(1) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu vermitteln.
(2) Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte in der Fremdsprache richtig zu verstehen und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen Hörern, die gemäß § 10 Abs. 3 lit. f die zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf die Grundsätze gemäß Abs. 1 zu fordern.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121208
alte Dokumentnummer
N7198412538L
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