§ 17.
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Mitgliedern der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker an die Stickereitreuhandstelle in Dornbirn für Unterstützungszwecke zur treuhändigen Verwaltung eingezahlten Beträge gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg über und sind für die im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zwecke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068778
alte Dokumentnummer
N5195621469L
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