§ 17 Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 17.

Die Angaben gemäß den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbögen einzutragen. Diese sind firmamäßig zu zeichnen und

  1. 1. im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates; die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz jedoch bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden dritten Monates;
  2. 2. in den übrigen Fällen innerhalb eines Monates nach Zusendung des Erhebungsbogens, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres

    dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Erhebungen gemäß § 14, dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den übrigen Fällen einzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070422

alte Dokumentnummer

N5197514356P

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