§ 17 Staatsdruckereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27. Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 4 tritt mit 1. 1. 1982 in Kraft.

§ 17.

(1) Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung ist das Amt der Wiener Zeitung. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Chefredakteur geleitet.

(2) Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung ist das Bundeskanzleramt.

(3) Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(4) Die Staatsdruckerei hat für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.

(5) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(6) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

(7) Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073129

alte Dokumentnummer

N5198125546L

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