Forderungen mit hohem Risiko
§ 17
(1) Forderungen mit hohem Kreditrisiko gemäß § 22a Abs. 5 Z 4 BWG sowie Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit hohem Risiko sind mit einem Gewicht von 150 vH zu versehen.
(2) Nicht überfälligen Forderungen, die gemäß den §§ 4 bis 28 und Abs. 1 ein Gewicht von 150 vH erhalten und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, können folgende Gewichte zugeordnet werden:
- 1. 100 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und
- 2. 50 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.
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