§ 17 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Forderungen mit hohem Risiko

§ 17

(1) Forderungen mit hohem Kreditrisiko gemäß § 22a Abs. 5 Z 4 BWG sowie Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit hohem Risiko sind mit einem Gewicht von 150 vH zu versehen.

(2) Nicht überfälligen Forderungen, die gemäß den §§ 4 bis 28 und Abs. 1 ein Gewicht von 150 vH erhalten und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, können folgende Gewichte zugeordnet werden:

  1. 1. 100 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und
  2. 2. 50 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

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