§ 17 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Betriebliche Maßnahmen

§ 17

(1) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.

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