§ 17 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 17.

(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim Landesschulrat aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben und im Landesschulrat durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.

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