§ 17
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)