Verbote und Strafbestimmungen
§ 17
- 1. die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
- 2. die Verwendung der Worte „Goldmünzen“ oder „Silbermünzen“ oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
- 3. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind;
- 4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den auf Euro-Münzen befindlichen Münzbildern oder den für deren künftige Ausprägung bereits festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) in Verbindung mit der Angabe einer Zahl nicht enthalten sein.
(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedacht ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(4) Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2 strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.
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