Abweichungen
§ 17.
Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40061430
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