§ 17 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Abweichungen

§ 17.

Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061430

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