§ 17 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 17
Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank.

Jahresleistung des Schuldners

(1) Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit liegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

(2) Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag enthalten.

(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns verlangen kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145054

alte Dokumentnummer

N9194312081I

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