§ 17 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Nachprüfungen

§ 17.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat zu überprüfen

  1. 1. die Erhaltungszüchtung und
  2. 2. ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
  1. a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
  2. b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat die Saatgutanerkennungsbehörde Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

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