§ 17 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Richteramtspüfungskommission.

§ 17

§ 17. Zur Vornahme der Richteramtsprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz bei jedem Oberlandesgericht eine Prüfungskommission für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bilden und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit zu ergänzen. Zu Prüfungskommissären sind der Präsident und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes und eine angemessene Anzahl von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität befindet, auch ordentliche und außerordentliche Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind und sich zur Vornahme von Richteramtsprüfungen bereit erklären, zu bestellen. Außerdem kann das Bundesministerium für Justiz auch andere geeignete rechtskundige Personen, die sich hiefür bereit erklären, zu Mitgliedern einer oder mehrerer Prüfungskommissionen bestellen.

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