Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und Betriebsaufnahmebewilligung
§ 17.
(1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung oder Betriebsaufnahmebewilligung hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und einer Betriebsaufnahmebewilligung.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und um die Betriebsaufnahmebewilligung ist bei der Behörde anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12070998
alte Dokumentnummer
N5197537614J
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