§ 17 RKSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

§ 17

(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.1.2017 in Kraft)

(5) Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO).

(Anm.: Abs. 6 bis 8 treten mit 1.1.2017 in Kraft)

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