§ 17 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 17.

(1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 13 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden; die Bestimmung des § 14 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121374

alte Dokumentnummer

N7198510666Y

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