Umfang und Inhalt der mündlichen Teilprüfungen
§ 17
(1) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage. Zusätzliche mündliche Teilprüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige) bestehen aus zwei Kernfragen.
(2) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Am Beginn des letzten Semesters, in dem der Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, sind die Studierenden auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(3) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, -fertigkeiten und -fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des letzten Semesters in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen.
(4) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Teilprüfung umfasst zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Die Aufgabenstellung der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen kann, dass er zur Behandlung eines speziellen Themas befähigt ist, und dass er in der Lage ist, Sachverhalte und Probleme, deren Ursachen und Zusammenhänge schwerpunktmäßig zu erfassen sowie logisch und kritisch zu denken.
(5) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen vorzulegen, und zwar
- 1. zwei Kernfragen und
- 2. eine Spezialfrage.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(6) Bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, darunter jedenfalls die in den Prüfungsgebieten „Deutsch", „Latein", „Erste lebende Fremdsprache" und „Zweite lebende Fremdsprache" in Zusammenhang mit einem Text gestellte Frage.
(7) Die Spezialfrage ist in einem Prüfungsgespräch zu behandeln. Im Rahmen der Spezialfrage (bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige jedoch im Rahmen einer Kernfrage) sind im Prüfungsgebiet „Deutsch", „Latein", „Erste lebende Fremdsprache" und „Zweite lebende Fremdsprache" Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache" und „Zweite lebende Fremdsprache" allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. Im Prüfungsgebiet „Informatik" ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen.
(8) Im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie" hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben.
(9) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)