§ 17 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Durchführung der Klausurprüfung

§ 17.

(1) Der Schulleiter hat die für die ordungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit und die Reihenfolge der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben. Allfällige praktische Klausurarbeiten sind unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen.

(3) Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Arbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

(5) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten verwendeten Hilfsmittel gemäß § 18 Abs. 9 (z. B. Wörterbücher, mathematische Formelsammlungen, ua.) sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszufolgen.

(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Hilfen gemäß § 18 Abs. 10 und 11 sowie auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß § 18 Abs. 12 ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß § 18 Abs. 10, 11 und 12, zu verzeichnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124716

alte Dokumentnummer

N7199326968J

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