§ 17 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiengang und Studiendauer

§ 17.

Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern. Dieser dient dem Besuch der Lehrveranstaltungen und der Ausarbeitung der Dissertation. Das Doktoratsstudium wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120606

alte Dokumentnummer

N7197931561L

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