Aufzeichnungen
§ 17
(1) § 17.Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.
(2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.
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