Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut B‑D oder Asphaltmischgut D
§ 17.
Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B‑D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
- 1. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BD oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
- a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,
- b) in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,
- c) unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW +1m) und
- d) in Oberflächengewässern.
- 2. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BD darf nur für
- a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
- b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
- im Bau und in der Erhaltung von Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.
- 3. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
- a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
- b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
- im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171758
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