§ 17 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Verwendung unter besonderen Umständen

§ 17

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.

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